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   VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208   

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VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208 (https://dejure.org/2014,14068)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208 (https://dejure.org/2014,14068)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - Au 7 K 13.30208 (https://dejure.org/2014,14068)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG n.F.) stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf zusätzliche nationale Abschiebungsverbote (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6/13 -, juris).

    Von diesem wird zwar einerseits in gerichtlichen Verfahren einzelner Kläger (z.B. im Verfahren beim Az. 10 C 6/13 oder in einzelnen hier anhängig gewordenen Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko aller am Ort Aufhältigen nicht mehr gegeben sei.

  • VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272

    Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    cc) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juni 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz gewährt wird, ergab sich nach der (damaligen) bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m.w.N).

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30434 -, juris, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

  • EGMR, 05.09.2013 - 886/11

    K.A.B. v. SWEDEN

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Zwar hat der EGMR in einer Entscheidung vom 5.9.2013 (Nr. 886/11) im Fall eines somalischen Staatsangehörigen, dessen Abschiebung nach Somaliland angedroht worden war und bei dem die Weiterschiebung nach Mogadishu nicht auszuschließen war, unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen entschieden, dass sich die Situation so verbessert habe, dass nicht mehr angenommen werden könne, es bestehe für Jedermann in Mogadishu das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK.
  • VG Augsburg, 08.01.2014 - Au 7 S 13.30495

    Feststellung von subsidiärem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz (Somalia)

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30434 -, juris, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
  • VG Regensburg, 31.03.2014 - RO 7 K 13.30510

    Nochmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes trotz bereits in einem Drittstaat

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30434 -, juris, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
  • VG Regensburg, 31.03.2014 - 7 K 13.30434

    Keine Flüchtlingsanerkennung, aber Gewährung subsidiären Schutzes bei im

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30434 -, juris, U.v. 31.3.2014 - Rn 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Bestätigt wurde die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.6.2011 (Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi), in der ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Jedermann in Mogadishu und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen wurde.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht.
  • VG Regensburg, 31.03.2014 - RN 7 K 13.30434

    Keine Flüchtlingsanerkennung, aber Gewährung subsidiären Schutzes bei im

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2014 - Au 7 K 13.30208
    Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg in seinem Urteil vom 31. März 2014 (Az.: RN 7 K 13.30434, juris Rn. 38 ff.) an, das insoweit folgendes ausführt:.
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